Mundraub – Kavaliersdelikt oder Straftat?

Herbstzeit ist Erntezeit. Auf Wiesen und an Wegesrändern stehen jede Menge Obst- und Nussbäume, die voll mit reifen Früchten hängen. Dieses Angebot der Natur ist äußerst verlockend, da darf man doch wohl mal zugreifen, oder? Nein, darf man nicht. Die Ernte an oft nur scheinbar herrenlosen Bäumen ist verboten und damit Diebstahl – also eine Straftat. Damit Ihnen aber nicht die Freude am Selberpflücken verloren geht, zeigt Ihnen docFood wie Sie auch auf ganz legalem Wege an erntefrische Köstlichkeiten gelangen können. Übrigens: Die Mundräuber machen vor allem den Landwirten zu schaffen, besonders in den Urlaubsregionen. Am ärgerlichsten ist, dass viele Obstdiebe beim Pflücken immer wieder Äste beschädigen.
Breits in der Bibel war der Mundraub ein Thema. So kann man darin sinngemäß lesen: „Wenn du in den Weinberg eines anderen kommst, darfst du so viele Trauben essen, bis du satt bist, nur darfst du nichts in ein Gefäß tun. Wenn du durch das Kornfeld eines anderen kommst, darfst du mit der Hand Ähren abreißen, aber die Sichel darfst du auf dem Kornfeld eines anderen nicht schwingen.“ Im Strafgesetzbuch von 1851 galt das „Entwenden von Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr“ als Mundraub. Diese „Entwendung“ wurde weniger hart bestraft als normaler Diebstahl.
 
Die Natur ist kein Selbstbedienungsladen
„Mundraub“ gibt es nach deutschem Gesetz nicht mehr, er wurde im Zuge der Strafrechtsreform vom 1975 als eigenständiges Delikt abgeschafft. Heute spielt es keine Rolle mehr, was gestohlen wird: Egal ob Apfel, Armbanduhr oder Auto, es handelt sich immer um „Diebstahl“. Wer erntet ohne zu prüfen, ob der Eigentümer einverstanden ist, macht sich strafbar. Diebstahl von Sachen mit geringem Wert wird von der Polizei und der Staatsanwaltschaft allerdings nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt. Oft gilt daher der bekannte Spruch „wo kein Kläger, da kein Richter“. Wer allerdings unerlaubt umzäunte Flächen betritt, begeht zudem noch Hausfriedensbruch. Lediglich bei wildlebenden Pflanzen darf man Früchte „in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“.
 
Ernte nur mit Einverständnis
Um beim Pflücken oder Sammeln wirklich auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie stets den Eigentümer kontaktieren und seine Erlaubnis einholen. Denn dass es herrenlose Bäume gibt, ist hierzulande fast ausgeschlossen. Aber wem gehört der verlockende Walnussbaum? Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Steht ein Baum am Straßenrand, gehört er in der Regel der Gemeinde, dem Kreis, dem Land oder dem Bund. Fragen Sie bei öffentlichen Stellen an – Anlaufstellen hierfür sind beispielsweise Naturschutzbehörden, Grünflächenämter, Straßenverkehrsbehörden oder die Straßenmeisterei.
 
Tipp von docFood:
Auf der Internetseite www.mundraub.org zeigt eine Deutschlandkarte Orte an denen Sie legalen Mundraub begehen können. Private Nutzer aber auch öffentliche Verwaltungen, private Eigentümer oder Unternehmen tragen Bäume, Sträucher und Co. für jeden sichtbar in die Karte ein. Die erste Mundräuber-Regel besagt, dass vor dem Eintragen sichergestellt sein soll, dass keine Eigentumsrechte verletzt werden. Vergewissern Sie sich aber am besten trotzdem noch einmal vor Ort und vor allem gehen Sie behutsam mit den Bäumen, der Natur und den dort lebenden Tieren um. docFood wünscht Ihnen eine reiche Ernte!

Julia Güttes

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