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Lebensmittelkennzeichnung – was drauf ist, muss drin sein

Wenn Himbeeren und Vanille auf der Verpackung abgebildet sind, müssen Himbeeren und Vanille auch drin sein, so urteilte kürzlich der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren um einen Früchtetee des Herstellers Teekanne. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass im Produkt Zutaten vorhanden sind, die tatsächlich fehlen, heißt es in dem Urteil. Das gilt selbst, wenn die Inhaltsstoffe in der Zutatenliste richtig genannt werden.
Das Urteil ist ein weiterer wichtiger Schritt, um eine Irreführung der Verbraucher künftig zu vermeiden.
 

Lebensmittelhersteller müssen umdenken

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Teekanne verklagt, weil auf der Packung des Früchtetees “Felix Himbeer-Vanille Abenteuer” Bilder von Himbeeren und Vanille zu sehen sind. Außerdem heißt es dort, “Früchtetee mit natürlichen Aromen”, “Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack” sowie “nur natürliche Zutaten”. Tatsächlich enthält der Tee weder natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere noch daraus gewonnene Aromen. Das “Felix Himbeer-Vanille Abenteuer” ist zwar mittlerweile vom Markt verschwunden, aber auch andere Lebensmittelhersteller müssen nun umdenken und dürfen nur auf der Verpackung abbilden, was tatsächlich im Produkt drin ist. Damit ist wieder ein wichtiger Schritt getan gegen die Täuschung der Verbraucher und für eine bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln. Bereits im Dezember 2014 ist die überarbeitete Lebensmittel-Informationsverordnung der EU (LMIV) in Kraft getreten, die einige Verbesserungen für Verbraucher enthält.
 

Neue Kennzeichnungsregeln für Lebensmittel

Zu den Neuerungen gehören z.B. die Angaben von Allergenen auch auf loser Ware und die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel-Imitate. Außerdem wird die Nährwertkennzeichnung ab Ende 2016 für alle verpackten Lebensmittel verpflichtend sein. Sie regelt genau, welche Inhaltsstoffe angegeben werden müssen: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, jeweils pro 100 mg oder 100 ml. Zudem muss die Schrift auf den Verpackungen eine Mindestgröße haben. Wer eingefrorenes und wieder aufgetautes Fleisch kauft, erkennt dies in Zukunft am Einfrierdatum “eingefroren am…”. Aus Sicht des vzbv ist die Kennzeichnung durch die neue Lebensmittel-Informationsverordnung in einigen wichtigen Punkten zwar transparenter geworden, in anderen gibt es aber immer noch reichlich Verbesserungsbedarf.
 

Tipp von docFood

Wer informiert ist und die Angaben auf den Verpackungen von Lebensmitteln aufmerksam studiert, der ist meist gefeit vor irreführenden Informationen. Eine gute Übersicht über die neuesten Regelungen bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die in vielen Supermärkten ausliegt und die man hier herunterladen kann: www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung
Einen kritischen Blick auf die Regelungen wirft die Verbraucherzentrale auf ihrer Website: EU-Lebensmittel-Informationsverordnung – wichtige Änderungen im Überblick

Melanie Kirk-Mechtel

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Lebensmittelklarheit: Produktbeschwerden helfen

Grasende Kühe auf der Milchpackung, Hinweise auf Produkteigenschaften, die eigentlich selbstverständlich sind oder missverständliche Angaben, die Liste der Verbraucherbeschwerden ist lang. In den zwei Jahren, die das Internetportal “lebensmittelklarheit.de” der Verbraucherzentralen nun online ist, wurden über 360 Lebensmittel veröffentlicht, von denen sich Verbraucher getäuscht fühlten. Von den aus Sicht der Verbraucherzentralen zu Recht bemängelten Produkten wurden 30 Prozent durch die Hersteller geändert.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass in punkto Kennzeichnung nicht noch weiterer Verbesserungsbedarf bestünde.
 

Ziele von “Lebenmittelklarheit”

Das Internetportal www.lebensmittelklarheit.de der Verbraucherzentralen bietet Informationen rund um die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Es wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Rahmen der Initiative “Mehr Klarheit und Wahrheit bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln” gefördert. Die Plattform soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, sich zu Wort zu melden, wenn sie sich durch die Angaben oder die Aufmachung von Produkten getäuscht fühlen. Die Verbraucherschützer prüfen und beantworten jede Produktmeldung. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde begründet ist, wird das Herstellerunternehmen benachrichtigt. So spiegeln die Produktmeldungen die Meinungen der Verbraucher an die Hersteller zurück. Ein Teil des Projektes ist zudem die begleitende Verbraucherforschung, die wichtige Entscheidungsgrundlagen zur Verbesserung der Lebensmittelkennzeichnung schaffen soll.
 

Erfolge von “Lebensmittelklarheit”

Seit der Onlinestellung vor zwei Jahren haben rund 7.300 Verbraucher der Redaktion von “Lebenmittelklarheit” Produkte gemeldet, von denen sie sich getäuscht fühlten. Über 360 Lebensmittel wurden auf den Internetseiten veröffentlicht, entweder unter „Getäuscht?“, „Geändert“ oder „Erlaubt!“. An erster Stelle der Beschwerden standen Zutaten, die nicht in der angepriesenen Menge im Produkt steckten. Nicht zur Veröffentlichung geeignet waren zum Beispiel Meldungen, in denen es um falsche Gewichtsangaben oder um Hygienemängel ging, weil hier das Eichamt bzw. die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständig sind. Rund ein Drittel der gemeldeten Produkte, für die die Verbraucherzentrale ein Täuschungspotenzial sah, wurden mittlerweile von den Anbietern geändert. Jedoch bedeutet eine verbraucherfreundlichere Kennzeichnung noch nicht in jedem Fall, dass diese optimal ist. Die Verbraucherzentrale aktualisiert und bewertet die Produktveränderungen.
 

Tipp von Doc Food

Wenn Sie sich von der Aufmachung oder der Kennzeichnung eines Lebensmittels getäuscht fühlen, dann zögern sie nicht, es der “Lebensmittelklarheit”-Redaktion zu melden. Sollte es tatsächlich Täuschungspotenzial besitzen, tragen Sie mit Ihrer Beschwerde zu mehr Verbraucherschutz bei!

Bildquelle: Gabi Schoenemann / pixelio.de

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