Lebensmittelkennzeichnung – was drauf ist, muss drin sein

Wenn Himbeeren und Vanille auf der Verpackung abgebildet sind, müssen Himbeeren und Vanille auch drin sein, so urteilte kürzlich der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren um einen Früchtetee des Herstellers Teekanne. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass im Produkt Zutaten vorhanden sind, die tatsächlich fehlen, heißt es in dem Urteil. Das gilt selbst, wenn die Inhaltsstoffe in der Zutatenliste richtig genannt werden.
Das Urteil ist ein weiterer wichtiger Schritt, um eine Irreführung der Verbraucher künftig zu vermeiden.
 

Lebensmittelhersteller müssen umdenken

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Teekanne verklagt, weil auf der Packung des Früchtetees “Felix Himbeer-Vanille Abenteuer” Bilder von Himbeeren und Vanille zu sehen sind. Außerdem heißt es dort, “Früchtetee mit natürlichen Aromen”, “Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack” sowie “nur natürliche Zutaten”. Tatsächlich enthält der Tee weder natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere noch daraus gewonnene Aromen. Das “Felix Himbeer-Vanille Abenteuer” ist zwar mittlerweile vom Markt verschwunden, aber auch andere Lebensmittelhersteller müssen nun umdenken und dürfen nur auf der Verpackung abbilden, was tatsächlich im Produkt drin ist. Damit ist wieder ein wichtiger Schritt getan gegen die Täuschung der Verbraucher und für eine bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln. Bereits im Dezember 2014 ist die überarbeitete Lebensmittel-Informationsverordnung der EU (LMIV) in Kraft getreten, die einige Verbesserungen für Verbraucher enthält.
 

Neue Kennzeichnungsregeln für Lebensmittel

Zu den Neuerungen gehören z.B. die Angaben von Allergenen auch auf loser Ware und die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel-Imitate. Außerdem wird die Nährwertkennzeichnung ab Ende 2016 für alle verpackten Lebensmittel verpflichtend sein. Sie regelt genau, welche Inhaltsstoffe angegeben werden müssen: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, jeweils pro 100 mg oder 100 ml. Zudem muss die Schrift auf den Verpackungen eine Mindestgröße haben. Wer eingefrorenes und wieder aufgetautes Fleisch kauft, erkennt dies in Zukunft am Einfrierdatum “eingefroren am…”. Aus Sicht des vzbv ist die Kennzeichnung durch die neue Lebensmittel-Informationsverordnung in einigen wichtigen Punkten zwar transparenter geworden, in anderen gibt es aber immer noch reichlich Verbesserungsbedarf.
 

Tipp von docFood

Wer informiert ist und die Angaben auf den Verpackungen von Lebensmitteln aufmerksam studiert, der ist meist gefeit vor irreführenden Informationen. Eine gute Übersicht über die neuesten Regelungen bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die in vielen Supermärkten ausliegt und die man hier herunterladen kann: www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung
Einen kritischen Blick auf die Regelungen wirft die Verbraucherzentrale auf ihrer Website: EU-Lebensmittel-Informationsverordnung – wichtige Änderungen im Überblick

Melanie Kirk-Mechtel

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